Aktivrente & Sachgrundlose Befristung von Verträgen mit Rentner*innen

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente. Über den Steuerfreibetrag wird viel gesprochen. Weniger bekannt ist eine arbeitsrechtliche Neuerung, die fast versteckt im Rentenpaket steht und für Arbeitgeber mindestens genauso interessant ist.

Zunächst zur Aktivrente selbst. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Der Freibetrag wird direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. In Steuerklasse VI gilt das allerdings nur, wenn die Beschäftigten bestätigen, dass er nicht schon in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird. Diese Bestätigung gehört zum Lohnkonto. Selbstständige, Minijobber, Beamte und Frührentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, profitieren nicht. Sozialversicherungsrechtlich ändert sich nichts. Kranken- und Pflegeversicherung laufen weiter, und Arbeitgeber zahlen ihren Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann, wenn die Beschäftigten selbst dort keine Beiträge mehr leisten. Für Arbeitgeber wird die Weiterbeschäftigung also nicht günstiger. Für die Beschäftigten wird sie aber deutlich attraktiver.

Arbeitsrechtlich spannender finde ich den neuen § 41 Abs. 2 SGB VI. Bisher war es kaum möglich, jemanden nach dem Renteneintritt rechtssicher befristet zurückzuholen. Der Rentenbezug allein ist kein Sachgrund, und die sachgrundlose Befristung scheiterte am Vorbeschäftigungsverbot. Genau dieses Verbot gilt nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr. Möglich sind jetzt bis zu zwölf kalendermäßig befristete Verträge mit einer Gesamtdauer von höchstens acht Jahren. Jeder einzelne Vertrag muss dabei weiterhin die Grenze von zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen einhalten.

In der Praxis gibt es dabei einige Stolpersteine. Eine Verlängerung muss nahtlos anschließen und darf keine geänderten Vertragsbedingungen enthalten. Sonst liegt ein neuer Vertrag vor (BAG, 24.02.2021 – 7 AZR 108/20). Wer nach Fristablauf einfach weiterarbeiten lässt, begründet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Und weil die Befristung letztlich auf § 14 Abs. 2 TzBfG beruht, sollten Arbeitgeber die Schriftform einhalten und die ordentliche Kündbarkeit ausdrücklich vereinbaren.

Wer nahtlos weiterarbeiten soll, für den bleibt die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI das Mittel der Wahl. Sie muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen werden und ist nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG, 22.09.2021 – 7 ABR 22/20). Stellen gezielt nur für Aktivrentner auszuschreiben, ist dagegen keine gute Idee. Das dürfte jüngere Bewerberinnen und Bewerber nach dem AGG benachteiligen.

Die Aktivrente ist damit mehr als ein Steuergeschenk. Richtig genutzt, hilft sie Unternehmen, Erfahrung zu halten oder zurückzuholen. Wie gehen Sie in Ihrem Unternehmen damit um?

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